Hand aufs Herz. Welche Autofahrer hat es nie getan und mal eben schnell für eine kurze Besorgung sein Fahrzeug verbotenerweise auf dem Gehweg geparkt? Umkparken im Kopf tut da Not, denn seitdem im November der neue Bußgeldkatalog zur Straßenverkehrsordnung in Kraft trat, ist ein verbotenes Parken auf Gehwegen keine Kleinigkeit und auch kein Kavaliersdelikt mehr.
Die Rechtslage und Rechtsprechung ist in Sachen Gehweg-Parken eindeutig. Erstens gibt es für Kraftfahrer keinen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum, erst recht nicht auf solchen in größtmöglicher Nähe und zweitens ist das Parken auf Gehwegen, auch mit nur zwei Reifen, überall dort verboten, wo es nicht explizit durch ein entsprechendes Verkehrszeichen erlaubt wird. In der Vergangenheit jedoch war illegales Gehwegparken ein geringfügiger Verkehrsverstoß, der von Autofahrern als Kavaliersdelikt und von Ordnungsämtern als zu vernachlässigende Bagatelle eingestuft wurde. Mit dem neuen Bußgeldkatalog jedoch ist das verbotene Parken auf Gehwegen ein schwerer Verkehrsverstoß geworden. Darauf weist der Fachverband Fußverkehr Deutschland hin. Dies bedeutet unter anderem, dass bei Überschreiten einer Stunde oder bei Behinderung des Fußverkehrs ein Bußgeld von mindestens 70 € fällig nd zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen wird. Behindert wird, der Rechtsprechung nach, sobald Fußgänger nicht mehr nebeneinander gehen können.
Parken auf Gehwegen – Bußgelder bei Verstoß
Mit dem neuen Bußgeldkatalog gelten seit 9.11.2021 für das illegale Parken auf Gehwegen die folgenden Sanktionen. Bei Bußgeldern ab 60 € wird ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen.
Bußgeldregelsatz
Ohne Behinderung, für wenige Minuten: 55 €
Länger als eine Stunde
Ohne Behinderung: 70 €, ein Punkt
Mit Behinderung
Eine Behinderung liegt nach allgemeiner Rechtsprechung vor, wenn zwei Kinderwagen, Rollstühle oder Rollatoren nicht mehr aneinander vorbei passen, eine freie Gehwegbreite von 2,20m also unterschritten ist. Eine konkrete Behinderung muss nicht nachgewiesen werden.
- Wenige Minuten: 70 €, ein Punkt
- Über eine Stunde: 80 €, ein Punkt
Bei Gefährdung oder Unfall
Werden Verkehrsteilnehmer gefährdet, weil sie z.B. auf die Fahrbahn ausweichen müssen, oder geschieht ein Unfall, erhöhen sich die Bußgelder auf:
- Gefährdung: 80 €, ein Punkt
- Sachbeschädigung/Unfal:l 100 €, ein Punkt
Mit Vorsatz
Kennt der Autofahrer die Verkehrsregeln (Fahrschule) und verstößt absichtlich dagegen, so handelt er vorsätzlich. Verwarngelder unter 60 € werden dann erhöht, Bußgelder ab 60 € werden verdoppelt.
- Ohne Behinderung, für wenige Minuten: > 55 €, ein Punkt
- Ohne Behinderung, länger als eine Stunde: 140 €, ein Punkt
- Mit Behinderung, für wenige Minuten: 140 €, ein Punkt
- Mit Behinderung, länger als eine Stunde: 160 €, ein Punkt
- Mit Gefährdung 160 €, ein Punkt
- Mit Sachbeschädigung/Unfall: 200 €, ein Punkt
(Zusammenstellung: Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V.)
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