Cabriolets müssen nicht immer mit geschlossenem Verdeck abgestellt werden. Wird das Cabrio beispielsweise tagsüber in belebten Gegenden vorübergehend "oben ohne" geparkt, ist der Versicherungsschutz nicht gefährdet. "Grundsätzlich können Cabriofahrer ihr Fahrzeug für kurze Zeit mit geöffnetem Verdeck und mit heruntergelassenen Seitenscheiben parken - beispielsweise um Einkäufe zu erledigen. Wichtig ist dabei aber, dass die Türen, Hauben und Ablagefächer abgeschlossen sind", erklärt Norbert Stand, Schaden-Experte bei der Zurich Versicherung.
Grob fahrlässig: Parken in unsicheren Gegenden
Anders verhält sich die Rechtslage jedoch, wenn der Wagen mit offenem Verdeck über längere Zeit oder in unsicheren oder wenig frequentierten Gegenden, über Nacht oder wenn man mit Vandalismusschäden rechnen muss, abgestellt wird. In diesem Fall geht die Rechtsprechung von grober Fahrlässigkeit aus. Der Versicherungsschutz ist dann gefährdet. Auch wer Wertgegenstände unbeaufsichtigt im aufgedeckten Cabrio zurücklässt, ist im Ernstfall nicht abgesichert. Experte Norbert Stand rät daher: "Lose Wertgegenstände und mobile Navigationssysteme sollten in jedem Fall stets entnommen werden. Auch dann, wenn man das Fahrzeug nur kurz abstellt und verlässt. Denn kommt es während dessen zum Verlust, entschädigt keine Versicherung."
Vollkasko bei Vandalismus
Wird in ein geschlossenes Cabriolet eingebrochen, zahlt die Teilkaskoversicherung für alle direkt mit dem Einbruch zusammenhängenden Schäden am Fahrzeug. Reine Vandalismusschäden, wie z.B. ein mutwillig aufgeschlitztes Verdeck, werden dagegen nur über die Kfz-Vollkaskoversicherung entschädigt.
Fotos: Zurich, dpp, MBVD, Globalpress
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