Ob Aldi, Netto Edeka oder Lidl – die mit „gut und preiswert“ agierenden Händler lassen zunehmend ihre Parkplätze von privaten Dienstleistern überwachen. Und die verteilen gerne „Knöllchen“ bis zu 30 Euro, wenn die erlaubte Parkzeit überschritten wird. Der Grund: Vermeintliche oder echte Dauerparker nutzen die Parkplätze für andere Besorgungen statt den Einkaufswagen zu füllen.
Firmen wie „fair parken“ oder „Park & Control“ bieten laut WDR ihre Dienste an, um die Parkplätze „sauber“ zu halten. Verärgerte Autofahrer sind die Folge. Die rechtliche Lage: Ein Grundstückseigentümer darf selbst entscheiden, wer zu welchen Bedingungen auf seinem Parkplatz parken darf. Er darf den Parkplatz kostenlos oder gegen Gebühr zur Verfügung stellen. Auch darf der Eigentümer seinen Kunden ausschließlich für die Dauer ihres Einkaufs erlauben, dort zu parken. Er hat sogar das Recht, Fahrzeuge abzuschleppen, wenn Autofahrer gegen diese Bedingungen verstoßen.
Doch solche drastischen Schritte würden sich im Einkaufsumfeld des jeweiligen Marktes schnell rumsprechen und die Kundschaft vergraulen. Stattdessen gibt es Knöllchen. Dieses Stück Papier ist keine amtliche Bußgeld-Verhängung, sondern eine privatrechtliche Vertragsstrafe. Den Vertrag mit dem Betreiber geht der Kunde dadurch ein, dass er auf diesen Parkplatz fährt.
Bedingungen müssen gut lesbar sein – Höhe der Strafe auch
Hier liegt die Chance für den Betroffenen. Die Bedingungen müssen gut lesbar ausgeschildert werden. Der Kunde muss wissen, worauf er sich einlässt, wenn er auf den Parkplatz fährt. Gute Sichtbarkeit gehört dazu. Wenn der Betreiber des Parkplatzes im Falle eines Verstoßes also eine Vertragsstrafe erheben möchte, muss das auf den Schildern stehen. Und zwar so groß, dass man es auch beim Vorbeifahren gut lesen kann..
Werden auf solchen Parkplätzen Geldstrafen ausgesprochen, sollte man schleunigst ein Beweisfoto über die zu kleinen oder ungenügenden Hinweistafeln anfertigen. Um der Rechnung beziehungsweise Mahnung zu widersprechen, sollte man dies „fair parken“ und Co. schriftlich mitteilen und die Zahlung verweigern. Nach verweigerter Zahlung kann der Parkplatzbesitzer theoretisch ein Inkassounternehmen einschalten. Das verschickt dann eine Zahlungsaufforderung und erhebt seinerseits zusätzliche Kosten. Darauf muss man nicht reagieren, so die Rechtsexperten des Senders. Erst einem Mahnbescheid muss widersprochen werden. Daraufhin kann das Inkassounternehmen den Fall an das örtliche Amtsgericht abgeben. Wer diesen Weg des Widerspruchs wählt, sollte sich seiner Sache allerdings sehr sicher sein und im Idealfall eine Rechtschutzversicherung haben. Aus den ursprünglich 30 Euro Vertragsstrafe können nämlich wesentlich mehr werden, wenn man kein Recht bekommt.
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