In der 954. Sitzung hat der Bundesrat unter Top 82 eine neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. In Deutschland soll künftig grundsätzlich Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Seniorenheimen gelten, soweit diese über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder in ihrem Nahbereich die klassischen Begleiterscheinungen wie Bring- und Abholverkehr, verstärkte Parkplatzsuche, häufige Fahrbahnüberquerungen durch Fußgänger etc. entstehen. Die Straßenverkehrsbehörden können im Einzelfall auf die Absenkung der Geschwindigkeitsbegrenzung verzichten, wenn zum Beispiel negative Auswirkungen auf den ÖPNV zu befürchten sind oder eine Verkehrsverlagerung auf Wohnnebenstraßen droht.
Diese und weitere Vorgaben für die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen sieht eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung vor, der der Bundesrat am 10. März 2017 mit einigen Änderungen zugestimmt hat. Die Vorschläge der Länder dienen vor allem dem Bürokratieabbau.
Vorschläge der Länder aufgegriffen
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält zahlreiche Anpassungen im Verkehrsrecht, die zum Teil auf Wünsche der Länder aus früheren Bundesratsinitiativen zurückgehen. Die Änderungswünsche der Länder werden nun der Bundesregierung zugeleitet. Sofern sie sie umsetzt, kann sie die Verwaltungsvorschrift in Kraft setzen. Sie soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Foto: Archiv
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