Wer Unfälle fotografiert oder filmt, setzt das Leben der Unfallopfer aufs Spiel. Mit ihrem Verhalten erschweren Gaffer zudem die Arbeit der Polizei und Einsatzkräfte. Dadurch verschlimmern sie bereits ohnehin tragische Unfallsituationen. Außerdem missachten sie die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Auch deshalb hat Gaffen rechtliche Konsequenzen, warnt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat e.V. (DVR).
Gaffen kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gewertet werden, informiert der DVR. Eine Ordnungswidrigkeit ist es dann, wenn sich jemand einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht von ihr entfernt, obwohl ein Polizist die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen (Paragraf 113, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG). Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro geahndet. Zur Straftat wird Gaffen, wenn man an der Unfallstelle nicht hilft. Auch die Behinderung von Rettungskräften kann eine unterlassene Hilfeleistung sein, die bestraft wird, entweder mit einer Geldstrafe oder mit bis zu einem Jahr Haft.
Gaffen ist kein Kavaliersdelikt
Gaffen ist ein NoGo. Das sollte eigentlich jeder wissen und seine Neugier im Fall des Falles bändigen. Die Realität ist aber eine andere, wie eine aktuelle Umfrage von AutoScout24 zeigt. Demnach sind Schaulustige bei einem Unfall keine Seltenheit, Aus einer Umfrage unter 1.001 AutohalterInnen zu dem Thema geht hervor, dass sich nur drei von vier FahrerInnen angemessen verhalten. Jede/r vierte FahrerIn bekommt die eigene Neugier hingegen nicht unter Kontrolle, falls ein Unfallgeschehen in Sichtweite kommt. Dann geht Mann/Frau vom Gas beziehungsweise bremst ab, um sich das Unfallgeschehen näher anzusehen. Noch rigoroser verhalten sich einige Unverbesserliche: Sie stoppen das eigene Fahrzeug, um sich ausgiebig umzusehen; eine Minderheit versucht sogar, ein Foto vom Unfall zu machen. das freilich kann sie sehr teuer zu stehen kommen: Fertigen Schaulustige Videos oder Fotos von hilflosen Unfallopfern an, machen sie sich nämlich strafbar. Nach Paragraf 201a des StGB drohen bis zu zwei Jahre Haft. Übrigens ist dabei nicht entscheidend, ob dieses Material online gestellt oder auf andere Weise verbreitet wird. Polizeibeamte dürfen in einem solchen Fall auch unmittelbar die Handys der Gaffer einziehen. (Tabelle: AutoScout24 / Bild: "obs/Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V./AdobeStock"
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