Alle dreizehn Sekunden gibt es auf den Straßen in Deutschland einen Unfall. Insgesamt kracht es jährlich nach offiziellen Angaben rund 2,4 Millionen Mal. Hinzu kommen noch Zusammenstöße, bei denen sich die Unfallbeteiligten ohne Polizei geeinigt haben.
Was ist im Falle eines Falles zu tun? Zunächst gilt es, die Unfallstelle zu sichern. Dazu gehören das Einschalten der Warnblinkanlage, das Überziehen der Warnweste und das Aufstellen eines Warndreiecks in angemessener Entfernung. Bei Verletzten, hohem Sachschaden, fehlender Einigung, wenn der Unfallgegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder keine Versicherungsdaten des Unfallgegners vorliegen, sollte laut ADAC die Polizei gerufen werden. Bei Mietfahrzeugen und Firmenfahrzeugen kann das sogar vertraglich vorgeschrieben sein
Beweissicherung wichtig
Gemeinsam mit dem Unfallgegner sollte man den Vordruck des Unfallberichts ausfüllen. Ihn gibt es bei den großen Automobilclubs oder bei der eigenen Versicherung und gehört ins Handschuhfach. Wichtig sind das Erfassen der Personalien und Versicherungsdaten sowie das Anfertigen von Fotos und einer Skizze vom Unfallort. Das war’s auch schon mit den Formalien. Darüber hinaus darf aus versicherungsrechtlichen Gründen kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden.
Die eigene Versicherung informieren
Werden vom Unfallgegner Ansprüche behauptet oder geltend gemacht, muss die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung umgehend verständigt werden. Wenn die Sachlage eindeutig und man selbst ohne Schuld ist, genügt bei Schäden bis 750 Euro der Versicherung meist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt mit Fotos vom Unfallfahrzeug. Bei höheren Schäden oder einem Totalschaden sollte ein Gutachter eingeschaltet werden. Der Sachverständige darf selbst gewählt werden, die Kosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernehmen. Bei Kaskoschäden bestimmt die eigene Versicherung den Gutachter.
Gesundheitliche Beschwerden nach einem Unfall sollten möglichst umgehend von einem Arzt dokumentiert werden. Die Höhe des Schmerzensgelds bemisst sich unter anderem nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Rehabilitation
Gegnerische Versicherung hat eigene Interessen
Wichtig: Nach einem unverschuldeten Crash stehen dem Betroffenen verschiedene Leistungen zu. Auf keinen Fall sollte man sich auf das Schadensmanagement der gegnerischen Versicherung einlassen. Deren Verhalten ist von den eigenen Interessen bestimmt. Laut TÜV Rheinland sollte man bei einem größeren Schaden auf einem unabhängigen Gutachter bestehen. Zu den Ansprüchen gehören u.a. die Kosten für den Gutachter, den Abschleppwagen, den Mietwagen und einen Nutzungsausfall, die es allerdings zu belegen gilt. Ohne Quittungen gibt es nur eine Auslagenpauschale von 25 Euro. im Totalschadenfall hat man zusätzlich Anspruch auf Erstattung der An- und Abmeldekosten sowie die Ausgaben für die Verschrottung. Man sollte auch immer ein Foto von der Tankanzeige machen. Denn auch der noch vorhandene Sprit im zerstörten Auto muss ersetzt werden."
Ob ich einen reparierhähigen Wagen in einer Fachwerkstatt Instand setzen lasse, selbst Hand anlege oder weiter mit der Macke durch die Gegend fahre, um das Geld zu kassieren, ist die Entscheidung des Betroffenen. Allerdings wird die Mehrwertsteuer, die der Gutachter am Ende seiner Berechnung auf die Reparaturkosten in einer Werkstatt aufschlägt, nicht erstattet. (Bild: Ampnet)
Keine Kommentare
Schreibe einen Kommentar