Originalität ist als wertbildender Faktor historischer Fahrzeuge in aller Munde. Nicht selten erzielen original erhaltende Fahrzeuge deutlich höhere Kaufpreise als solche, die bereits restauriert wurden.
Zunächst ist festzuhalten, dass ohne gesonderte kaufvertragliche Vereinbarung der Verkäufer hinsichtlich der Originalität des Fahrzeuges keinen besonderen Anforderungen gerecht werden muss. So ist es schon seit Jahren Rechtsprechung, dass noch nicht einmal die Wiedergabe der Typenbezeichnung eines Fahrzeuges so verstanden wird, dass das Fahrzeug mit dem typengerechten Motor ausgestattet sein muss. Erforderlich ist „lediglich“, dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Sofern dann aber die Parteien eines Kaufvertrages ein „Originalfahrzeug“ vereinbaren, stellt sich sehr häufig die Frage, wie dieser Begriff „Original“ auszufüllen ist.
Konservative Ansätze gehen dahin, nur den Erstauslieferungszustand als „Original“ zu begreifen und sämtliche danach erfolgten Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Restaurationen als originalitätsschädlich zu betrachten. Dieser konservative Ansatz geht davon aus, dass Originalität nie wieder hergestellt werden kann, selbst mit größtem Aufwand also allenfalls „originalgetreu“ erreicht werden könnte.
Betrachtet man die Urteile, welche zu der Begrifflichkeit „Original“ ergangen sind, lässt sich dieses konservative Verständnis des Begriffes „Original“ nicht halten.
So haben bereits mehrere Gerichte geurteilt, dass bei einem „Originalfahrzeug“ keine unberührte Originalität geschuldet sei. Im Kern müsse das Fahrzeug aber das sein, was es zu sein vorgibt. Konkret hatte das Oberlandesgericht München zu einem „Wehrmachtgespann“ zu urteilen, welches aus einer Zivilversion aufgebaut worden war. Eine „umgerüstete“ Zivilversion akzeptierte das Oberlandesgericht München nicht als „Original Wehrmachtsgespann“.
Die Verwendung des Begriffes „Original“ ist häufig auch im Ersatzteilgeschäft zu verzeichnen, wo „Originalersatzteile“ zahlreich angeboten werden. Schon lange vor der Gruppenfreistellungsverordnung hatte der BGH über die Begrifflichkeit „Originalersatzteil“ zu befinden und kam zu dem Ergebnis, vor dem Hintergrund des Horizontes des Fahrzeugeigentümers erwartet dieser bei „Originalersatzteil“ nicht zwingend solche, welche vom ursprünglichen Hersteller des Fahrzeuges produziert, oder überprüft worden sei. Es sei schließlich bekannt, dass für die Fahrzeughersteller Zulieferer tätig seien. Daher sei es nicht erforderlich, dass das Ersatzteil vom Hersteller des Kfz stamme oder von diesem kontrolliert würde.
Die heutige gültige Gruppenfreistellungsverordnung geht sogar noch weiter. Dort können all die Ersatzteile als Originalersatzteile bezeichnet werden, die in ihrer Qualität dem Erstausrüsterteil gerecht werden.
Verwendung findet der Begriff „Original“ auch in der Richtlinie, die zur Begutachtung der Fahrzeuge zum H-Kennzeichen – Begutachtung nach § 23 StVZO – erlassen wurde. Eine klare Definition findet sich dort aber ebenfalls nicht, sondern lediglich eine Abgrenzung zu zeitgenössischen Änderungen, was all die Änderung charakterisieret, die innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erstzulassung technisch und rechtlich möglich waren – unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Änderung tatsächlich vorgenommen wurde.
Da die Richtlinie zwischen Original und zeitgenössischer Änderung unterscheidet, ist jedoch deutlich zu erkennen, dass zeitgenössische Änderungen nicht als „Original“ betrachtet werden. Sehr liberalen Ansätzen, die all die Änderungen als „Original“ verstehen, die sich innerhalb der normalen Gebrauchsphase eines Fahrzeuges ereigneten, ist vor diesem Hintergrund eine Absage zu erteilen.
Keine Kommentare
Schreibe einen Kommentar